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Abschrift des an
Laurentius, Johann Philipp und Johann Eberhardt Zinckgräff
am 23. Nov. 1573 durch Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz
verliehenen Wappenbriefs
erstellt von Richard Zinckgraf, Neustadt an der Weinstraße im Jahre 1905
für Karl Zinkgräf, Weinheim.
Wir Friedrich von Gottes Gnaden Pfaltz-Graffe
bei Rhein des Heiligen Römischen Reiches Ertz-Truchseß und
Churfürst, Hertzog in Bayern, etc. bekennen und thun Kund
offenbahr für uns und unsere Erben, wiewohl Wir aus Chur=Fürstlicher
angebohrener Milte, aller und jeder Unser und Unsers Chur=Fürstenthumbs,
der Pfaltz-Grafschaft bey Rhein und zu Bayern, Unterthanen und
Anverwandten, Ehr, Nutz und Wohlfahrt zu befürdern gnädiglichen
geneigt.
So seind Wir jedoch mehr begierlich denen,
die sich jederzeit gegen Uns und vermehrtem Unserm Churfürstenthumb
aller Gehorsamm, Unthänigem und getreuen Dienstbarkeit erzeigen
und befleissen, Unsere milte Gnade scheinen und wiederfahren
zulassen. Wann wir nun zu Gemüth geführt, und betrachtet
die Ehrbahr= und Auffrichtigkeit, auch unterthänig, getreu,
gutwillig Dienst, deren sich der Ehrsame, Unser Rath und lieber
getreuer Laurentius Zinckgräff, der Rechten Licentiat nun
ein gute Zeit hero gegen Uns unterthäniglich befliessen.
So haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem
Wissen Unsers Chur= und fürstlichen, denselben Unsern Rath
Laurentium Zinckgräffen, dann auch nachgemeldte seine Gebrüder
Johann Philippsen und Johan Eberharten die Zinckgräffen
alle ihre ehelichen Leibs-Erben und derselben ehelich Erbs-Erben
Ihres Stamms und Nahmens mit diesem nachgeschriebenen Wapen und
Kleinod gnädigst versehen und begabt.
Mit Nahmen: Einen in drey spitzigen Theil
abgetheilten Gelb= oder Goldfarben und Schwartzen Schildt, deren
das Eine von den beyden und des Schildts Ecken mit Einer in mitten
auffwerths gegen den Helm zuekenden Gelb= oder Goldfarben Spitzen,
darinnen Ein schwarzer Farbe gemeiner Bruch nach formirtes Feuer=Eisen
die Andern aber von den obern gegen den untern Ecken beyderseits
mit Spitzen herab ziehende Theil, schwarts auf dem Schildt, ein
Weisser oder Silberfarber Stech= oder Burgerhelm, darauff Ein
hohes oben zugespitztes Alt-fränkische Hütlein mit
einem Gelben oder Goldfarben Stülpen in welchem ein gleichmäßiges
Feuer-Eisen von Farben wie im unthern Theil (des) Schildts, und
auf dessen Spitzen drey Gelb und schwartze in der Ordnung gleich
einem Klee=Blatt gestalte Federn erscheinen thun, Mit beyderseits
nemlich aussen Gelber und inwendig schwartzer umbfliegender Helmdecken
geziert, sein dann solch Wapen und Kleinod zu besserm Verstand
mit seinem ob vermelden in Mitte dieß Unsers Brieffs Klärlicher
gemahlt steht und außgestrichen ist aus eigener Besorgnuß.
Auch Chur= und Fürstlichen gnadiglich zugestellt und vergeben,
Thun das auch hiermit Wissentlich in Krafft dieses Brieffs dergestalt
dass gedachter Unser Rath Laurentius Zinckgräff desselben
obgesetzte Brüder, alle ihre Eheliche Leibs=Erben, und deroselben
Eheliche Erbs=Erben Ihres Stammes und Nahmens für und für
in ewiger Zeit angeregt Wapen und Kleinod haben führen und
sich dessen in allen und jeden Ehrlichen Sachen und Geschäfften,
in Kämpffen Gefechten, Paniern, Gezelten Aufschlägen,
Insiegeln, Pittschafften, Kleinoden, Begräbnissen, und sonsten
an allen Enden nach ihrer Notdurft und gefallen gebrauchen. Auch
aller und jeglicher Ehr, Recht, Freyheit Gnad und Vortheil geniessen
sollen, und mögen, mit Aempter und Lehen zutragen, Lehen=Gericht
und Recht zu besitzen, Urtheil und Recht zusprechen in Geistlichen
und Weltlichen Ständen und Sachen, Als andern unsern Wapens
Genossen von Recht oder Gewohnheit wegen von aller männiglich
daran unverhindert. Doch einem Jeden, der dieß Wapen und
Kleinod ingleichem führet und derselbige Redlich hergebracht
an seinem Wapen und Rechten unnachtheilig. Darauf alle und jegliche
Chur=Fürsten, Fürsten, Graffen, Praelaten, Freien,
Herren, Ritter, Knecht Gaubthutgl., Vitzthömb Vogt, Pfleeger,
Obmenser, Bürger- Meister, Richter, Räthe, Bürger,
Gemeinde Kündigen der Wapen Ehrenholden Persevanten und
sonst alle Stände des Heiligen Römischen Reiches die
umb Unser Willen thun un(d) lassen wollen, freundlich günstig
und genädig, Bittend, ersuchend und begehrend, auch allen
den Unsern in wes Würden Stands, Nahmens oder Wesens die
seind, mit diesem unsern Brieff ernstlich und westiglich schärffend
und gebietend, mehr gedachten Unsern Rath Laurentium Zinckgraffen,
oben namete seine Brüder und alle derselben Eheliche Leibs=Erben
als Vorgeschrieben steht an Solchem ihrem Wapen und Kleinod auch
dieser Unser Chur= und Fürstlichen Begnadigung nicht zu
jrren noch zu hindern, sonder das obgeschriebener massen geruhigelich,
gebrauchen und geniessen zulassen. Das wollen wir umb Einen Jeden
der Gebühr nach freundlich Verdienen. Günstig beschulden
und mit Gnaden erkennen und bedenken und Uns dessen zu allen
den Unsern als lieb Jedem sey Unsere schwere und Straff zu vermeiden,
gäntzlich versehen.
Deß zu wahrem Urkundt haben Wir
unser Chur=Fürstlich Insiegel an diesen Brieff thun hangen,
der Geben ist zu Heydelberg Montags den drey und zwantzigsten
Novembris im Jahr nach Christi unsers Erlösers und Seeligmachers
Geburth Fünfzehen Hundert Siebentzig und Drey.
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