|  |   Abschrift des an
 Laurentius, Johann Philipp und Johann Eberhardt Zinckgräff
                    am 23. Nov. 1573 durch Kurfürst Friedrich III. von der Pfalz
                    verliehenen Wappenbriefs
 
 erstellt von Richard Zinckgraf, Neustadt an der Weinstraße im Jahre 1905
 für Karl Zinkgräf, Weinheim.
   Wir Friedrich von Gottes Gnaden Pfaltz-Graffe
                    bei Rhein des Heiligen Römischen Reiches Ertz-Truchseß und
                    Churfürst, Hertzog in Bayern, etc. bekennen und thun Kund
                    offenbahr für uns und unsere Erben, wiewohl Wir aus Chur=Fürstlicher
                    angebohrener Milte, aller und jeder Unser und Unsers Chur=Fürstenthumbs,
                    der Pfaltz-Grafschaft bey Rhein und zu Bayern, Unterthanen und
                    Anverwandten, Ehr, Nutz und Wohlfahrt zu befürdern gnädiglichen
                    geneigt. So seind Wir jedoch mehr begierlich denen,
                    die sich jederzeit gegen Uns und vermehrtem Unserm Churfürstenthumb
                    aller Gehorsamm, Unthänigem und getreuen Dienstbarkeit erzeigen
                    und befleissen, Unsere milte Gnade scheinen und wiederfahren
                    zulassen. Wann wir nun zu Gemüth geführt, und betrachtet
                    die Ehrbahr= und Auffrichtigkeit, auch unterthänig, getreu,
                    gutwillig Dienst, deren sich der Ehrsame, Unser Rath und lieber
                    getreuer Laurentius Zinckgräff, der Rechten Licentiat nun
                    ein gute Zeit hero gegen Uns unterthäniglich befliessen.
                    So haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem
                    Wissen Unsers Chur= und fürstlichen, denselben Unsern Rath
                    Laurentium Zinckgräffen, dann auch nachgemeldte seine Gebrüder
                    Johann Philippsen und Johan Eberharten die Zinckgräffen
                    alle ihre ehelichen Leibs-Erben und derselben ehelich Erbs-Erben
                    Ihres Stamms und Nahmens mit diesem nachgeschriebenen Wapen und
                    Kleinod gnädigst versehen und begabt.  Mit Nahmen: Einen in drey spitzigen Theil
                    abgetheilten Gelb= oder Goldfarben und Schwartzen Schildt, deren
                    das Eine von den beyden und des Schildts Ecken mit Einer in mitten
                    auffwerths gegen den Helm zuekenden Gelb= oder Goldfarben Spitzen,
                    darinnen Ein schwarzer Farbe gemeiner Bruch nach formirtes Feuer=Eisen
                    die Andern aber von den obern gegen den untern Ecken beyderseits
                    mit Spitzen herab ziehende Theil, schwarts auf dem Schildt, ein
                    Weisser oder Silberfarber Stech= oder Burgerhelm, darauff Ein
                    hohes oben zugespitztes Alt-fränkische Hütlein mit
                    einem Gelben oder Goldfarben Stülpen in welchem ein gleichmäßiges
                    Feuer-Eisen von Farben wie im unthern Theil (des) Schildts, und
                    auf dessen Spitzen drey Gelb und schwartze in der Ordnung gleich
                    einem Klee=Blatt gestalte Federn erscheinen thun, Mit beyderseits
                    nemlich aussen Gelber und inwendig schwartzer umbfliegender Helmdecken
                    geziert, sein dann solch Wapen und Kleinod zu besserm Verstand
                    mit seinem ob vermelden in Mitte dieß Unsers Brieffs Klärlicher
                    gemahlt steht und außgestrichen ist aus eigener Besorgnuß.
                    Auch Chur= und Fürstlichen gnadiglich zugestellt und vergeben,
                    Thun das auch hiermit Wissentlich in Krafft dieses Brieffs dergestalt
                    dass gedachter Unser Rath Laurentius Zinckgräff desselben
                    obgesetzte Brüder, alle ihre Eheliche Leibs=Erben, und deroselben
                    Eheliche Erbs=Erben Ihres Stammes und Nahmens für und für
                    in ewiger Zeit angeregt Wapen und Kleinod haben führen und
                    sich dessen in allen und jeden Ehrlichen Sachen und Geschäfften,
                    in Kämpffen Gefechten, Paniern, Gezelten Aufschlägen,
                    Insiegeln, Pittschafften, Kleinoden, Begräbnissen, und sonsten
                    an allen Enden nach ihrer Notdurft und gefallen gebrauchen. Auch
                    aller und jeglicher Ehr, Recht, Freyheit Gnad und Vortheil geniessen
                    sollen, und mögen, mit Aempter und Lehen zutragen, Lehen=Gericht
                    und Recht zu besitzen, Urtheil und Recht zusprechen in Geistlichen
                    und Weltlichen Ständen und Sachen, Als andern unsern Wapens
                    Genossen von Recht oder Gewohnheit wegen von aller männiglich
                    daran unverhindert. Doch einem Jeden, der dieß Wapen und
                    Kleinod ingleichem führet und derselbige Redlich hergebracht
                    an seinem Wapen und Rechten unnachtheilig. Darauf alle und jegliche
                    Chur=Fürsten, Fürsten, Graffen, Praelaten, Freien,
                    Herren, Ritter, Knecht Gaubthutgl., Vitzthömb Vogt, Pfleeger,
                    Obmenser, Bürger- Meister, Richter, Räthe, Bürger,
                    Gemeinde Kündigen der Wapen Ehrenholden Persevanten und
                    sonst alle Stände des Heiligen Römischen Reiches die
                    umb Unser Willen thun un(d) lassen wollen, freundlich günstig
                    und genädig, Bittend, ersuchend und begehrend, auch allen
                    den Unsern in wes Würden Stands, Nahmens oder Wesens die
                    seind, mit diesem unsern Brieff ernstlich und westiglich schärffend
                    und gebietend, mehr gedachten Unsern Rath Laurentium Zinckgraffen,
                    oben namete seine Brüder und alle derselben Eheliche Leibs=Erben
                    als Vorgeschrieben steht an Solchem ihrem Wapen und Kleinod auch
                    dieser Unser Chur= und Fürstlichen Begnadigung nicht zu
                    jrren noch zu hindern, sonder das obgeschriebener massen geruhigelich,
                    gebrauchen und geniessen zulassen. Das wollen wir umb Einen Jeden
                    der Gebühr nach freundlich Verdienen. Günstig beschulden
                    und mit Gnaden erkennen und bedenken und Uns dessen zu allen
                    den Unsern als lieb Jedem sey Unsere schwere und Straff zu vermeiden,
                    gäntzlich versehen.   Deß zu wahrem Urkundt haben Wir
                    unser Chur=Fürstlich Insiegel an diesen Brieff thun hangen,
                    der Geben ist zu Heydelberg Montags den drey und zwantzigsten
                    Novembris im Jahr nach Christi unsers Erlösers und Seeligmachers
                    Geburth Fünfzehen Hundert Siebentzig und Drey.  |   |