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    Crest certificate  

Copy of the Crest Letter granted to
Laurentius, Johann Philipp and Johann Eberhardt Zinckgräff
given on November 23th, 1573 by the Palatine Elector Friedrich III

of the year 1905 by Mr Richard Zinckgraf, Neustadt an der Weinstraße
for Karl Zinkgräf, Weinheim.

 

Wir Friedrich von Gottes Gnaden Pfaltz-Graffe bei Rhein des Heiligen Römischen Reiches Ertz-Truchseß und Churfürst, Hertzog in Bayern, etc. bekennen und thun Kund offenbahr für uns und unsere Erben, wiewohl Wir aus Chur=Fürstlicher angebohrener Milte, aller und jeder Unser und Unsers Chur=Fürstenthumbs, der Pfaltz-Grafschaft bey Rhein und zu Bayern, Unterthanen und Anverwandten, Ehr, Nutz und Wohlfahrt zu befürdern gnädiglichen geneigt.

So seind Wir jedoch mehr begierlich denen, die sich jederzeit gegen Uns und vermehrtem Unserm Churfürstenthumb aller Gehorsamm, Unthänigem und getreuen Dienstbarkeit erzeigen und befleissen, Unsere milte Gnade scheinen und wiederfahren zulassen. Wann wir nun zu Gemüth geführt, und betrachtet die Ehrbahr= und Auffrichtigkeit, auch unterthänig, getreu, gutwillig Dienst, deren sich der Ehrsame, Unser Rath und lieber getreuer Laurentius Zinckgräff, der Rechten Licentiat nun ein gute Zeit hero gegen Uns unterthäniglich befliessen. So haben Wir mit wohlbedachtem Muth, gutem Rath, und rechtem Wissen Unsers Chur= und fürstlichen, denselben Unsern Rath Laurentium Zinckgräffen, dann auch nachgemeldte seine Gebrüder Johann Philippsen und Johan Eberharten die Zinckgräffen alle ihre ehelichen Leibs-Erben und derselben ehelich Erbs-Erben Ihres Stamms und Nahmens mit diesem nachgeschriebenen Wapen und Kleinod gnädigst versehen und begabt.

Mit Nahmen: Einen in drey spitzigen Theil abgetheilten Gelb= oder Goldfarben und Schwartzen Schildt, deren das Eine von den beyden und des Schildts Ecken mit Einer in mitten auffwerths gegen den Helm zuekenden Gelb= oder Goldfarben Spitzen, darinnen Ein schwarzer Farbe gemeiner Bruch nach formirtes Feuer=Eisen die Andern aber von den obern gegen den untern Ecken beyderseits mit Spitzen herab ziehende Theil, schwarts auf dem Schildt, ein Weisser oder Silberfarber Stech= oder Burgerhelm, darauff Ein hohes oben zugespitztes Alt-fränkische Hütlein mit einem Gelben oder Goldfarben Stülpen in welchem ein gleichmäßiges Feuer-Eisen von Farben wie im unthern Theil (des) Schildts, und auf dessen Spitzen drey Gelb und schwartze in der Ordnung gleich einem Klee=Blatt gestalte Federn erscheinen thun, Mit beyderseits nemlich aussen Gelber und inwendig schwartzer umbfliegender Helmdecken geziert, sein dann solch Wapen und Kleinod zu besserm Verstand mit seinem ob vermelden in Mitte dieß Unsers Brieffs Klärlicher gemahlt steht und außgestrichen ist aus eigener Besorgnuß. Auch Chur= und Fürstlichen gnadiglich zugestellt und vergeben, Thun das auch hiermit Wissentlich in Krafft dieses Brieffs dergestalt dass gedachter Unser Rath Laurentius Zinckgräff desselben obgesetzte Brüder, alle ihre Eheliche Leibs=Erben, und deroselben Eheliche Erbs=Erben Ihres Stammes und Nahmens für und für in ewiger Zeit angeregt Wapen und Kleinod haben führen und sich dessen in allen und jeden Ehrlichen Sachen und Geschäfften, in Kämpffen Gefechten, Paniern, Gezelten Aufschlägen, Insiegeln, Pittschafften, Kleinoden, Begräbnissen, und sonsten an allen Enden nach ihrer Notdurft und gefallen gebrauchen. Auch aller und jeglicher Ehr, Recht, Freyheit Gnad und Vortheil geniessen sollen, und mögen, mit Aempter und Lehen zutragen, Lehen=Gericht und Recht zu besitzen, Urtheil und Recht zusprechen in Geistlichen und Weltlichen Ständen und Sachen, Als andern unsern Wapens Genossen von Recht oder Gewohnheit wegen von aller männiglich daran unverhindert. Doch einem Jeden, der dieß Wapen und Kleinod ingleichem führet und derselbige Redlich hergebracht an seinem Wapen und Rechten unnachtheilig. Darauf alle und jegliche Chur=Fürsten, Fürsten, Graffen, Praelaten, Freien, Herren, Ritter, Knecht Gaubthutgl., Vitzthömb Vogt, Pfleeger, Obmenser, Bürger- Meister, Richter, Räthe, Bürger, Gemeinde Kündigen der Wapen Ehrenholden Persevanten und sonst alle Stände des Heiligen Römischen Reiches die umb Unser Willen thun un(d) lassen wollen, freundlich günstig und genädig, Bittend, ersuchend und begehrend, auch allen den Unsern in wes Würden Stands, Nahmens oder Wesens die seind, mit diesem unsern Brieff ernstlich und westiglich schärffend und gebietend, mehr gedachten Unsern Rath Laurentium Zinckgraffen, oben namete seine Brüder und alle derselben Eheliche Leibs=Erben als Vorgeschrieben steht an Solchem ihrem Wapen und Kleinod auch dieser Unser Chur= und Fürstlichen Begnadigung nicht zu jrren noch zu hindern, sonder das obgeschriebener massen geruhigelich, gebrauchen und geniessen zulassen. Das wollen wir umb Einen Jeden der Gebühr nach freundlich Verdienen. Günstig beschulden und mit Gnaden erkennen und bedenken und Uns dessen zu allen den Unsern als lieb Jedem sey Unsere schwere und Straff zu vermeiden, gäntzlich versehen.

Deß zu wahrem Urkundt haben Wir unser Chur=Fürstlich Insiegel an diesen Brieff thun hangen, der Geben ist zu Heydelberg Montags den drey und zwantzigsten Novembris im Jahr nach Christi unsers Erlösers und Seeligmachers Geburth Fünfzehen Hundert Siebentzig und Drey.

 

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